§ 1. Name, Sitz und Vereinsjahr
Die Gesellschaft hat den Zweck, die Entwicklung der Chemie und Physik und die Verbreitung chemischer und physikalischer Kenntnisse zu fördern. Dieser Zweck soll erreicht werden
Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:§ 4. Mitgliedschaft
- durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
- durch Spenden und Subventionen
- eventuell durch Einhebung von Eintrittsgebühren
Die Chemisch-Physikalische Gesellschaft in Wien hat folgende Mitglieder:§ 5. Organe
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Studentische Mitglieder
- Fördernde Mitglieder.
ad a.
Ordentliches Mitglied kann jedermann werden, der sich für Chemie oder Physik interessiert; derselbe muss hiezu von zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen werden.ad b.Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht hat. Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenmitglied, der vom Vorstand einzubringen ist, muß von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 − Mehrheit genehmigt werden.ad c.Studentische Mitglieder können natürliche Personen werden, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder gleichwertigen Einrichtung im In- und Ausland studieren. Über ihre Aufnahme wird wie unter a. entschieden.ad d.Fördernde Mitglieder können natürliche oder juridische Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der Gesellschaft ideell und materiell zu fördern. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend den Bestimmungen einer Beitragsordnung, die der Vorstand erläßt und die der Genehmigung der Jahreshauptversammlung unterliegt. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten zwei Monate jedes Vereinsjahres fällig.
Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Leistungen der Gesellschaft teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen gem. § 6 dieser Statuten stimmberechtigt und haben aktives und passives Wahlrecht.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn sie mit der Zahlung ihrer Beiträge mehr als ein Jahr in Rückstand geraten sind.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod
- durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes infolge Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Dieser Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden; gegen ihn kann innerhalb von 14 Tagen Berufung an den Vorsitzenden eingelegt werden, über welche die nächste Hauptversammlung entscheidet. Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge ensteht bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht.
Die Chemisch-Physikalische Gesellschaft in Wien hat folgende Organe:§ 6. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung
- die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung
- den Vorstand
- das Generalsekretariat.
Das Generalsekretariat besteht aus Generalsekretär und Kassier.§ 9. Rechnungsprüfung
Die Hauptversammlung beauftragt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer mit der Prüfung des Kassenberichts. Sie kann hiermit Mitglieder oder Dritte beauftragen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.§ 10. Das Schiedsgericht
Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Hauptversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wenn sich mindestens zwei Drittel der Anwesenden für Auflösung aussprechen.Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit entschieden.
Im Falle der Auflösung ist das aktive Vermögen des Vereins einem naturwissenschaftlichen Zwecke zu widmen. Hierüber entscheidet die letzte Hauptversammlung bzw. bei behördlicher Auflösung ist die Vereinsbehörde für die Abwicklungsma&sylig;nahmen zuständig.
Wien, November 2011
Genehmigt lt. Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 29.12.2011
GZ: X.157 - ZVR/Zahl: 513907440