satzungen
der Chemisch-Physikalischen Gesellschaft in Wien,
gegründet 1869 von H. Hlasivetz, J. Loschmidt, J. Petzval und J. Stefan

§ 1. Name, Sitz und Vereinsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen Chemisch-Physikalische Gesellschaft in Wien.
  2. Sitz der Chemisch-Physikalischen Gesellschaft ist 1090 Wien, Strudlhofgasse 4.
  3. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

§ 2. Zweck des Vereins
Die Gesellschaft hat den Zweck, die Entwicklung der Chemie und Physik und die Verbreitung chemischer und physikalischer Kenntnisse zu fördern. Dieser Zweck soll erreicht werden
  1. durch Abhaltung von Versammlungen, in denen
    1. Originalarbeiten mitgeteilt,
    2. Referate über andere Arbeiten vorgetragen,
    3. neue Apparate zur experimentellen Untersuchung vorgeführt und
    4. neue theorethische Methoden erörtert werden sollen;
  2. eventuell durch materielle Förderung wissenschaftlicher Arbeiten;
  3. eventuell durch Herausgabe einer Zeitschrift nach Maßgabe der vorhandenen Mittel;
  4. durch Verkehr mit wissenschaftlichen Vereinen des In- und Auslandes, welche verwandte Zwecke verfolgen.
Der Verein ist ein gemeinnütziger und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden wieder ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt. Kein Mitglied des Vereins hat einen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3. Einkünfte des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
  1. durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
  2. durch Spenden und Subventionen
  3. eventuell durch Einhebung von Eintrittsgebühren
§ 4. Mitgliedschaft
Die Chemisch-Physikalische Gesellschaft in Wien hat folgende Mitglieder:
  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Studentische Mitglieder
  4. Fördernde Mitglieder.
ad a.
Ordentliches Mitglied kann jedermann werden, der sich für Chemie oder Physik interessiert; derselbe muss hiezu von zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen werden.
ad b.
Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht hat. Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenmitglied, der vom Vorstand einzubringen ist, muß von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 − Mehrheit genehmigt werden.
ad c.
Studentische Mitglieder können natürliche Personen werden, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder gleichwertigen Einrichtung im In- und Ausland studieren. Über ihre Aufnahme wird wie unter a. entschieden.
ad d.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juridische Personen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der Gesellschaft ideell und materiell zu fördern. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend den Bestimmungen einer Beitragsordnung, die der Vorstand erläßt und die der Genehmigung der Jahreshauptversammlung unterliegt. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten zwei Monate jedes Vereinsjahres fällig.

Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Leistungen der Gesellschaft teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen gem. § 6 dieser Statuten stimmberechtigt und haben aktives und passives Wahlrecht.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn sie mit der Zahlung ihrer Beiträge mehr als ein Jahr in Rückstand geraten sind.

Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch den Tod
  2. durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung
  3. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes infolge Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Dieser Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden; gegen ihn kann innerhalb von 14 Tagen Berufung an den Vorsitzenden eingelegt werden, über welche die nächste Hauptversammlung entscheidet. Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge ensteht bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht.
§ 5. Organe
Die Chemisch-Physikalische Gesellschaft in Wien hat folgende Organe:
  1. die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung
  2. den Vorstand
  3. das Generalsekretariat.
§ 6. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung
  1. Zu Beginn jedes Vereinsjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden, welcher auch die Versammlung leitet, unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich einberufen.
  2. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen dahingehenden Antrag beim Vorsitzenden stellt.
  3. Anträge, die in den Hauptversammlungen behandelt werden sollen, müssen mindestens acht Tage vorher dem Vorstand bekanntgegeben werden. Anderenfalls muß die Zulassung der Anträge zur Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  4. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, doch ist für Beschlüsse betreffend Statutenänderungen, Änderung der Rechtsstruktur und Auflösung des Vereins die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich. Aber auch in diesen Fällen sind die Versammlungen nach Ablauf einer Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  5. Der ordentlichen Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere:
    1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das vergangene Vereinsjahr;
    2. die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstandes;
    3. die Wahlen in den Vorstand und die Wahl der Rechnungsprüfer;
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren;
    5. die Beschlussfassung über gestellte Anträge und über Einsprüche gegen Ausschlüsse;
    6. die Beschlussfassung über Änderung der Statuten;
    7. die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Handelt es sich um Änderung der Statuten, der Rechtsstruktur oder um Auflösung des Vereins, ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
§7. Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Generalsekretär, dem Kassier, dem Vorsitzenden des letzten Vereinsjahres und fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Der gewählte stellvertretende Vorsitzende wird der Vorsitzende des nächsten Vereinsjahres und gehört dem Vorstand noch ein weiteres Jahr an. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist mit Ausnahme des Generalsekretärs und Kassiers ohne Unterbrechung nur einmal zulässig.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstands und die Jahreshauptversammlung.
  4. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Festlegung von Ausführungsbestimmungen, die Vertretung des Vereins nach außen. Ferner obliegt dem Vorstand die Sorge für die dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit der Chemisch-Physikalischen Gesellschaft gem. § 2., sowie die Geschäftsführung. Weiters obliegt dem Vorstand die Verwaltung des Vermögens, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, die Einberufung der Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlungen, sowie alle Entscheidungen, soweit sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung oder den außerordentlichen Hauptversammlungen vorbehalten sind. Er ist der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen geladen worden sind und wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  6. Nach abgelaufenem Vereinsjahr hat der Vorstand in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht  und Rechenschaftsbericht abzulegen.
  7. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten die Gesellschaft nach außen. Zeichnungsberechtigt für Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder der Generalsekretär, sowie in Geldangelegenheiten auch der Kassier.
§ 8. Generalsekretariat
Das Generalsekretariat besteht aus Generalsekretär und Kassier.
§ 9. Rechnungsprüfung
Die Hauptversammlung beauftragt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer mit der Prüfung des Kassenberichts. Sie kann hiermit Mitglieder oder Dritte beauftragen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10. Das Schiedsgericht
  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
  2. Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Fassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
  5. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
§ 11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Hauptversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wenn sich mindestens zwei Drittel der Anwesenden für Auflösung aussprechen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit entschieden.

Im Falle der Auflösung ist das aktive Vermögen des Vereins einem naturwissenschaftlichen Zwecke zu widmen. Hierüber entscheidet die letzte Hauptversammlung bzw. bei behördlicher Auflösung ist die Vereinsbehörde für die Abwicklungsma&sylig;nahmen zuständig.

Wien, November 2011

Genehmigt lt. Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 29.12.2011
GZ: X.157 - ZVR/Zahl: 513907440